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KI in der Medienarbeit: was Redaktionen tatsächlich untersagen

Redaktionen haben KI-Richtlinien veröffentlicht, die bestimmen, was man ihnen überhaupt schicken kann. Was AP, BBC und Guardian erlauben, was die PRSA an Offenlegung verlangt und wie Journalisten zu KI-Pitches stehen.

4 Min. LesezeitAktualisiert 26. Aug. 2026

Die meisten Ratgeber zu KI in der PR denken von der Senderseite. Verbindlich ist die Empfängerseite: Redaktionen haben redaktionelle KI-Richtlinien veröffentlicht, und diese entscheiden, ob Material überhaupt verwendbar ist. Ein Pitch, der daran scheitert, ist nicht schwach — er ist unbrauchbar.

Die folgenden Regeln stammen aus veröffentlichten Richtlinien. Sie sind kürzer und konkreter, als die Debatte vermuten lässt.

Was gesichert ist

Aus veröffentlichten Redaktionsrichtlinien, der Ethik-Leitlinie der PR-Branche und einer datierten Befragung.

  • AP behandelt KI-Ausgaben als ungeprüftes Quellenmaterial. Mitarbeitende dürfen vorsichtig experimentieren, erstellen damit aber keine publizierbaren Inhalte.
  • AP prüft auch eingehendes Material. Redaktionen sollen sicherstellen, dass Zulieferungen frei von KI-generierten Inhalten sind — und bei jedem Zweifel an der Echtheit auf die Nutzung verzichten. Dieser Zweifelsmaßstab gilt für Ihre Assets.
  • Bildbearbeitung ist eine harte Grenze. AP erlaubt es nicht, per generativer KI Elemente hinzuzufügen oder zu entfernen. Die BBC lässt bei Nachrichtenbildern nur einen behutsamen Beschnitt sowie kleine Helligkeits- und Kontrastanpassungen zu.
  • Die BBC verlangt eine namentlich verantwortliche Redaktionsleitung. Jede redaktionelle Nutzung braucht eine verantwortliche Person, muss vorab vorgelegt werden und für das Publikum transparent sein. Synthetische Stimmen, die keine reale Person abbilden, sind klar offenzulegen.
  • Das gilt auch für Zulieferer. Produktionsfirmen müssen sich an die Richtlinie halten; geplante KI-Nutzung mit wesentlicher Wirkung gehört in den Beauftragungsprozess.
  • Der Guardian verlangt ausdrückliche Freigabe durch eine leitende Redaktion, mit belegtem Nutzen und menschlicher Aufsicht — und bezieht das ausdrücklich auch auf Marketing- und Kreativarbeit.
  • Die Paris Charter setzt den Provenienz-Standard. Inhalte, die ihre Authentizitätsanforderungen nicht erfüllen, gelten als potenziell irreführend und sind gründlich zu verifizieren.
  • Die PRSA erlaubt KI-entworfene Pressemitteilungen unter Bedingungen: korrekt, von Menschen geprüft, im Einklang mit dem Ethikkodex. Enthält eine Mitteilung KI-generierte Zitate oder Botschaften — oder erwartet ein Kunde oder eine Redaktion vollständig menschliche Autorschaft —, ist Transparenz zwingend.
  • Pauschale Hinweise genügen nicht. Ein allgemeiner Website-Hinweis ist laut PRSA für einzelne Inhalte nicht ausreichend.
  • Journalisten lehnen KI-Pitches mehrheitlich ab. Cisions State of the Media Report 2026 — 1.899 Journalistinnen und Journalisten in 19 Märkten, erhoben Januar bis Februar 2026 — nennt 53 % Ablehnung, begründet mit Genauigkeit und Personalisierung.
  • Vertrauliches gehört nicht in öffentliche Tools. AP rät davon ab, vertrauliche Informationen in KI-Tools einzugeben; Nature untersagt das Teilen von Manuskripten und sensiblen Daten mit ungesicherten oder öffentlichen KI-Systemen. Für Gesperrtes gilt dasselbe.

So läuft die Arbeit

Eine tragfähige Arbeitsteilung: KI für die Vorbereitung, Menschen für alles, was eine Redaktion erreicht.

  1. KI für die Schreibtischarbeit nutzen: Berichterstattung clustern, Fachdokumente für sich selbst zusammenfassen, interne Briefings entwerfen, Mitteilungen gegen das Message House prüfen.
  2. Den Pitch selbst schreiben. Bei mehrheitlicher Ablehnung ist ein KI-geschriebener Pitch zuerst ein Zustellrisiko, dann eine Ethikfrage.
  3. Gesperrtes oder Vertrauliches nie in ein öffentliches Tool geben. Für sensible Kundenarbeit geschlossene Systeme verwenden.
  4. Zu jedem Asset die Provenienz mitliefern: wer, wann, was verändert. Redaktionen wenden einen Zweifelsmaßstab an.
  5. Keine Bilder für die redaktionelle Verbreitung generieren oder retuschieren. AP und BBC untersagen die Manipulation.
  6. Pro Inhalt offenlegen, nicht pro Unternehmen — und KI-generierte Zitate immer.
  7. Vor dem Versand namentliche Freigabe durch einen Menschen einholen.

Wie sich das messen lässt

Zuerst messen, was ein Richtlinienverstoß beschädigen würde.

  • Rücklaufquote auf Pitches, getrennt nach mit und ohne KI-Unterstützung — eigene Evidenz statt Anbieterzahlen.
  • Ablehnungs- und Rückfragequote zu Assets als direkter Indikator für den Zweifelsmaßstab.
  • Offenlegungsquote: Anteil veröffentlichter Inhalte mit Einzelhinweis, wo KI wesentlich beigetragen hat.
  • Zahl der Korrekturen und Richtigstellungen.
  • Eingesparte Vorbereitungszeit, getrennt von allem extern Versandten.

Wo Teams hier falsch abbiegen

  • KI-generierte oder -retuschierte Bilder für die redaktionelle Nutzung versenden.
  • Sich auf einen seitenweiten KI-Hinweis verlassen; laut PRSA für Einzelinhalte nicht ausreichend.
  • Eine gesperrte Mitteilung in einen öffentlichen Chatbot geben.
  • KI-generierte Zitate ohne Offenlegung und dokumentierte Zustimmung einer realen Person zuschreiben.
  • Annehmen, KI-Pitches seien für Redaktionen neutral.
  • Schweigen einer Redaktion als Zustimmung lesen.

Quellen

KI in der Medienarbeit: häufige Fragen

Dürfen wir Pressemitteilungen mit KI schreiben?

Laut PRSA ja, sofern korrekt, von Menschen geprüft und im Einklang mit dem Ethikkodex — mit zwingender Transparenz bei KI-generierten Zitaten oder Botschaften und dort, wo vollständig menschliche Autorschaft erwartet wird.

Stören sich Journalisten an KI-Pitches?

In Cisions Befragung von 1.899 Journalistinnen und Journalisten (2026) lehnten 53 % KI-generierte Pitches ab, mit Verweis auf Genauigkeit und Personalisierung.

Ist es unbedenklich, eine gesperrte Mitteilung in ChatGPT einzugeben?

Nein. AP rät von vertraulichen Informationen in KI-Tools ab, Nature untersagt das Teilen sensibler Inhalte mit öffentlichen KI-Systemen. Geschlossene Systeme nutzen.

Müssen wir KI-Nutzung kennzeichnen?

Wo KI einen konkreten Inhalt wesentlich geprägt hat: ja, und zwar pro Inhalt. Ein pauschaler Website-Hinweis genügt laut PRSA nicht.

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